Mindestunterhalt - 100%

Existenzminimum der Kinder

Wie der Name schon sagt: Der "Mindestunterhalt" ist mindestens fällig. Nur wenige Ausnahmen bestätigen diese Regel.

Die Einkommensgruppe lautet "... bis 2.100 €" (Stand 2024), und es wird vermutet, dass jeder Vater/Mutter in der Lage ist, diesen Mindestunterhalt sicherzustellen.

Wer trotz aller Bemühungen diesen Mindestunterhalt nicht aufbringen kann, muss das konkret darlegen und beweisen.

Der Hinweis auf den Bezug von "Bürgergeld" reicht nicht.

Mindestunterhalt

Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht mit beson deren Obliegenheiten. Daraus ergibt sich für die Eltern eine besondere Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Wer sich nicht ausreichend darum bemüht, Einkünfte zu erzielen, aus denen er den Mindestunterhalt decken kann, kann dennoch zur Zahlung verurteilt werden.


Das Problem bei der Verurteilung aus fiktiven Einkünften stellt sich dann erst bei der Vollstreckung, aber die Schulden wachsen an.


Ausserdem wird den Eltern Verzicht im Ausgabenbereich zugemutet, um den Mindestunterhalt zu decken. Dabei kommt es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände an.


Bei der Abwägung fällt in erster Linie ins Gewicht, dass es wesentliche Aufgabe des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist, das Existenzminimum seines minderjährigen Kindes sicherzustellen.


Kritisch sind die Gerichte beim Mindestunterhalt bzgl. der Berücksichtigung von Abzugspositionen wie z.B. die eigene Altersvorsorge.


Grundsätzlich bestätigt der BGH, Urt. v. 30.01.2013 - XII ZR 158/10, dass Ausgaben für eine zusätzliche Altersversorgung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, und zwar beim Ehegatten- und Kindesunterhalt mit bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres (BGH, Urt. v. 11.05.2005 - XII ZR 211/02).


Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung sind aber nach der o.g. Entscheidung aus Januar 2013 unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn dadurch der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind andernfalls nicht aufgebracht werden kann.


Achtung: Wenn leistungsfähige Großeltern vorhanden sind, beeinflusst das die Obliegenheiten gem. BGH 27.10.2021, XII ZB 123/21


OLG Hamm 2023 zur Pflicht, ein Insolvenzverfahren einzuleiten

Ein Unterhaltsschuldner ist, wenn er nicht im Einzelfall die Unzumutbarkeit darlegt, grundsätzlich verpflichtet, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten. Vorteile und Nachteile des Insolvenzverfahrens sind dabei im jeweiligen Einzelfall insgesamt gegeneinander abzuwägen. Ein Argument gegen eine Pflicht zur Verbraucherinsolvenz könnte ein deswegen drohender Arbeitsplatzverlust sein.


Als die Eltern zweier Kinder sich trennten, blieben Schulden übrig, für die beide hafteten. Der Vater war neben seinem Vollzeitberuf noch im Minijob tätig und stotterte die Schulden ab, weshalb er meinte, keinen Kindesunterhalt zahlen zu können. Die Mutter bezog Unterhaltsvorschuss, das Jugendamt nahm den Vater für die Zahlungen in Regress.

Das OLG hatte bei den Schulden den Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe seiner Unterhaltsverpflichtungen und seine Möglichkeiten, seine Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen, abzuwägen. Insbesondere wenn der Mindestkindesunterhalt nicht gedeckt ist, gibt die Rechtsprechung dem Schuldner nämlich nur einen Anspruch darauf, dass seine Verschuldung nicht wächst, so dass Tilgungsraten teilweise nicht berücksichtigt werden. Zudem muss sich der Schuldner intensiv um eine Tilgungsstreckung bemühen, wobei dies - wie auch hier - in den seltensten Fällen erfolgreich ist.

Im Ergebnis war er dazu verpflichtet, einen Privatinsolvenzantrag zu stellen. Er müsse seine Zahlungen an Drittgläubiger bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenzen einstellen, um den unterhaltsberechtigten Kindern die Möglichkeit der erweiterten Pfändung bis zum Selbstbehalt nach § 850 d ZPO zu eröffnen.

Der Vater argumentierte dagegen: da die Mutter der Kinder gesamtschuldnerisch mitverpflichtet sei, werde die Bank sich an sie wenden, was zum Nachteil des Haushaltseinkommens auch die Kinder betreffe. Das OLG sah das als unzulässige Vermischung: Der Unterhalt stehe den Kindern zu und habe nichts mit der Einkommens- und Ausgabensituation der Mutter zu tun.

Allerdings sah das OLG ein, dass man nicht rückwirkend fiktiv so rechnen könne, als habe der Vater den Insolvenzantrag bereits vor Jahren gestellt – die Überlegungen galten daher nur für die Zukunft. Die Raten, die der Vater aus der Ehe mitgenommen hatte und nach vergeblichen Verhandlungen mit der Bank bedienen musste, wurden für die Vergangenheit berücksichtigt – neu aufgenommene Kredite aber nicht. Auch Raten auf ein Bußgeld konnte er den Kindern nicht entgegenhalten.


OLG Hamm - Beschluss vom 11.12.2023 (4 UF 141/22)


Kein Recht der Eltern auf Weiterbildung

Der Mindestunterhalt für Kinder ist dem Gesetzgeber und den Gerichten heilig. Wer den nicht zahlen kann, braucht eine sehr gute Begründung.

Die meinte ein getrenntlebender Vater zu haben, denn er studierte.

Zwei Ausbildungen hatte er nach dem Abitur schon absolviert: bei der Bundeswehr einen Abschluss als Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und in der öffentlichen Verwaltung einen Abschluss als Verwaltungsfachangestellter. Das berufsbegleitende Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Recht im Studiengang Öffentliche Verwaltung sollte 6 Semester dauern, zu dem Abschluss Bachelor of Laws führen und für den gehobenen Verwaltungsdienst qualifizieren. Um das zu schaffen, arbeitete er während der Semester nur Teilzeit 20 Wochenstunden, während der Semesterferien Vollzeit und konnte damit seinen eigenen Lebensunterhalt sichern, aber nicht auch den von drei Kindern.

Er meinte, das begonnene Bachelorstudium sei als eine Erstausbildung zu bewerten, weil der Bildungsgang Abitur - Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten - Studium als eine einheitliche mehrstufige, zeitlich zusammenhängende Ausbildung zu sehen sei.

Das OLG Brandenburg sah das anders und verurteilte ihn zum Mindestunterhalt.

Auf sein tatsächliches Einkommen könne sich der Antragsgegner nicht zurückziehen, da ihn gegenüber den Antragstellern eine nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird nicht nur durch tatsächlich vorhandenes Einkommen, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten bestimmt.

Das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, tritt grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurück. Das gilt vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits über eine Berufsausbildung verfügt und ihm die Erwerbsmöglichkeit in dem erlernten Beruf eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.

Anders kann es hingegen sein, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit nicht zum Zwecke einer Zweitausbildung oder der Weiterbildung in dem erlernten Beruf, sondern zugunsten einer erstmaligen Berufsausbildung aufgegeben hat. Einer solchen Erstausbildung ist regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB der Vorrang einzuräumen. Denn die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf.

Das Interesse des Antragsgegners, zugunsten dieser Weiterbildung seine Erwerbstätigkeit so weit zu reduzieren, dass er den Mindestunterhalt für seine drei Kinder nicht mehr aufbringen kann, tritt unter den gegebenen Umständen hinter dem Interesse der Kinder an der Sicherung ihres Existenzminimums zurück.


OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2023 - Aktenzeichen 13 UF 43/21






48-Stunden-Arbeitswoche für den Unterhalt der Kinder

Aus dem BGH-Urteil vom 24. September 2014 · Az. XII ZB 111/13:


Auch wenn der Unterhalt aufgrund eines - wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit - lediglich fiktiven Einkommens aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit festzusetzen ist, trifft den Antragsgegner grundsätzlich zudem eine Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit im selben Umfang wie einen seine Erwerbsobliegenheit erfüllenden Unterhaltsschuldner (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 18). Trotz der gesteigerten Unterhaltspflicht ergeben sich die Grenzen der vom Unterhaltspflichtigen zu verlangenden Tätigkeiten aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes und den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen dürfen nicht dazu führen, dass eine Tätigkeit trotz der Funktion des Mindestunterhalts, das Existenzminimum des Kindes zu sichern, unzumutbar erscheint (vgl. Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 29 ff. und vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 20, 28). (…) Abgesehen von der Frage, ob der Antragsgegner aus seiner Tätigkeit im Restaurant und als Musiker nicht ein höheres Einkommen erzielt oder erzielen kann, hätte das Oberlandesgericht jedenfalls erwägen müssen, ob ihm neben der unterstellten Vollzeittätigkeit auch die Ausübung einer Nebentätigkeit möglich ist, die vom Unterhaltspflichtigen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zur Sicherung des Existenzminimums seines Kindes grundsätzlich zu verlangen ist (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 18). Auch die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit fällt in die Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners. Allein aus der Tatsache, dass er mit weiteren eigenen Kindern und Kindern seiner Partnerin zusammenlebt, folgt für sich genommen noch nicht, dass ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar sei. Demnach ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner das bislang bezogene Einkommen etwa aus Schlagzeugunterricht auch neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit weiter erzielen kann.


Die Sache wird an das OLG Schleswig zurück gegeben.


BGH-Urteil vom 24. September 2014 · Az. XII ZB 111/13




Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht. Demnach muss er sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen, wobei ihm auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG angesonnen werden kann.

Der Unterhaltsschuldner kann fiktive Einkünfte - auch im Mangelfall - pauschal um fünf Prozent berufsbedingter Aufwendungen bereinigen.


OLG Brandenburg, Beschluss vom 6.9.2018, 13 UF 91/17



Ein 45jähriger Vater hatte keine Ausbildung und arbeitete als ungelernte Kraft bei einer Leiharbeitsfirma, knapp über Mindestlohn, aber nicht Vollzeit. Das tatsächliche Einkommen reichte nicht auch noch für den Kindesunterhalt. In der Beschwerdeinstanz trug er dann noch vor, er werde eine Ausbildung zum Fachlageristen beginnen und dann nur noch eine monatliche Ausbildungsvergütung von 580 € erhalten.

Dennoch verurteilte ihn das OLG Bamberg zum Unterhalt für seine Kinder – aus fiktivem Einkommen.

Das OLG erläuterte dem Vater, dass er sich intensiv, also unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten, um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen habe. Bis zur gesetzlichen zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden müsse er Nebentätigkeiten aufnehmen. Weil er schon 45 Jahre alt sei und auch bisher immer nur als ungelernte Kraft gearbeitet hatte, hatte sein eigener Anspruch auf eine berufliche Erstausbildung ausnahmsweise nicht Vorrang.

Das OLG rechnete aus, was der Vater mit 48 Wochenstunden verdienen würde, zog noch berufsbedingte Benzinkosten ab, aber auch Benzinkosten, die er für die Abholung der Kinder zu den Umgangswochenenden hatte. Übrig blieben fiktive 300 € für zwei Kinder.


OLG Bamberg - Beschluss vom 09.02.2022 (7 UF 196/21)



Der Fall:

Ein 11jähriger Junge lebt beim Vater und begehrt von der Mutter Mindestunterhalt


Die inzwischen 35-jährige Mutter stammt aus Mexiko und hat bislang keine abgeschlossene Berufsausbildung, aber in Mexiko die allgemeine Hochschulreife erworben. Nachdem sie ein erstes Studium abgebrochen hatte, begann sie ein Studium des International Business. Sie lernte den Vater ihres Kindes kennen, heiratete ihn im Jahr 2001 und lernte die deutsche Sprache. Nach der Geburt des Sohnes blieb sie zunächst zu Hause. Später begann sie eine Ausbildung zur Erzieherin, die sie abbrach. Im Juli 2010 begann sie eine Ausbildung, die sie im März 2011 abbrach. Im Sommer 2011 nahm sie erneut das Studium Internationales Business auf, welches sie im Sommer 2013 abbrach. Ab November 2013 bezog sie zunächst Leistungen nach dem SGB II. Im August 2014 begann sie eine zweijährige Ausbildung/Umschulung zur Veranstaltungskauffrau. Diese brach sie im Oktober 2014 ab. Seit dem 24.11.2014 ist sie angestellt und verdient mtl. rund 1.425,00 € netto.


Nach der OLG-Berechnung fehlten ihr vom tatsächlichen Einkommen "nur" 40,00 € bzw. nach gestiegenem Selbstbehalt knapp 120,00 €, um aus ihrem tatsächlichen Einkommen den Mindestunterhalt für ihr Kind zu zahlen. Diese tatsächlich nicht vorhandenen Beträge sind ihr fiktiv zuzurechnen, da sie in der Lage wäre, durch eine Nebentätigkeit entsprechende Einkünfte zu erzielen. Neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit ist der Antragsgegnerin eine Nebentätigkeit im Umfang von vier Stunden in der Woche zuzumuten, mit denen sie ein weiteres Einkommen von zumindest 120,00 € monatlich erzielen könnte. Wenn die Antragsgegnerin neben ihrer vollschichtigen Tätigkeit weitere vier Stunden arbeiten würde, käme sie auf eine Wochenarbeitszeit von 44 Wochenstunden und läge damit innerhalb der gem. § 3 ArbZG zulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Darüber hinaus ist bei der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit auf die spezifische Arbeits- und Lebenssituation des Pflichtigen abzustellen (OLG Hamm, FamRZ 2010, 985). Angesichts ihrer geregelten Arbeitszeiten, der einfachen Entfernung zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstelle von 17,4 km, dem Umstand, dass sie diese Wegstrecke mit dem PKW und damit in kurzer Zeit zurücklegen kann und schließlich vor dem Hintergrund, dass sie keine weiteren Kinder zu betreuen hat, ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, eine zusätzliche (geringfügige) Nebentätigkeit aufzunehmen, die sie in die Lage versetzt, die fehlenden Beträge für den Mindestunterhalt zu erwirtschaften. In Betracht kommt beispielsweise eine Nebentätigkeit als Thekenkraft im Fitnessstudio/Tanzschule oder als Aushilfskraft in einer Bäckerei oder Tankstelle. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen oder die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit hat der Unterhaltsschuldner. Da die Antragsgegnerin anscheinend bislang nicht einmal auf die Idee gekommen ist, neben ihrer Vollzeittätigkeit eine Nebentätigkeit auszuüben, können entsprechende Bemühungen nicht festgestellt werden. Von einer realen Beschäftigungschance ist angesichts der Zeit, die der Antragsgegnerin hierfür zur Verfügung steht – in den frühen Morgenstunden, den Abendstunden oder am Wochenende – bei lebensnaher Betrachtung auszugehen.


Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 225/14 – Beschluss vom 24.04.201
5



Zurück zur Seite "Unterhalt"?
Share by: